Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist ein Mittel, um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Aufforderung zu verknüpfen, dieses von jetzt an zu unterlassen. Eine Abmahnung kann sowohl seitens des Arbeitnehmers als auch seitens des Arbeitgebers erfolgen. Im Großteil der Fälle erfolgt die Abmahnung jedoch durch den Arbeitgeber, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung differenziert sich dabei signifikant durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften von anderen Disziplinarmaßnahmen. Im Gegensatz zu Belehrung, Betriebsbuße und Co enthält die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese droht ganz konkret an, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Wichtig zu wissen: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist rechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – Was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es unterschiedliche Alternativen. Betroffene können eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, den Betriebsrat einschalten, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder einfach nichts tun.

Eine spontane Stellungnahme sollte der Abgemahnte unbedingt bleibenlassen, denn es ist weder sinnvoll, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Fraglos kann es nicht schaden zu zeigen, dass man sich mit den Anschuldigungen beschäftigt.

Regelmäßig wird empfohlen, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu unternehmen. Eine beweisbar zu Unrecht erhaltene Abmahnung kann, bei einem zukünftigen Prozess vor dem Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die vernünftigste Gegenmaßnahme auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als berechtigt anerkannt, braucht der Arbeitnehmer bloß sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Liegen die Dinge komplizierter, ist es geboten, externen Rat einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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