Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – Was ist das?

Mit der Kündigung im Arbeitsrecht wird das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt maßgebend von deren Wirksamkeit ab, die wiederum an viele Bedingungen geknüpft ist, somit müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es liegen mehrere Optionen vor, die Kündigungsarten zum besseren Verständnis zu klassifizieren. Zu differenzieren ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung. Zudem lässt sich zwischen Verdachts-, Druck- und Änderungskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung grundsätzlich ungültig. Dennoch gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer telefonisch kündigt und in der Folge wirklich nicht zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.

Ähnlich bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert zahllose von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieses Gesetz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate Beschäftigte.

Für viele Personengruppen gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Ausnahmslos nicht gekündigt werden dürfen Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates, Schwangere sowie Mütter und Väter während der Elternzeit.

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Bremen einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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