Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Wenn man von der Kündigung im Arbeitsrecht spricht, ist eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gemeint. Eine Kündigung erfordert grundsätzlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien haben die Möglichkeit zu kündigen entweder ordentlich unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen oder außerordentlich. 

Mit einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings einen triftigen Grund geben. Der triftige Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer, bedarf es zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch fraglos muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung indessen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen eindeutig höher. Enorm viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden wird. Vorausgesetzt, dass es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss er angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Diverse ausgewählte Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Wehrdienstleistende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Sobald diese Frist herum ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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