Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen beziehen ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn jene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Doch sieht es völlig anders aus, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Gleichwohl verspielt er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Gleichzeitig verkürzt sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nur ungenügend um eine neue Stelle, kann das weitere Sperrzeiten verursachen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld hat den Zweck, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu unterstützen, wodurch vor allem ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß ja in der Regel, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Doch auch durch sachkundiges Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Hierzu gehört es, sich zeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.

Wenn eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss grundsätzlich in Schriftform erledigt werden und in diesem Zusammenhang dürfen auch noch einmal die Gründe für die Kündigung abgehandelt werden.

Im Falle, dass die Sperre dennoch beibehalten wird, kann aber das Bürgergeld (auch Hartz IV genannt) beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.

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