Urlaub
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Der Erholungsurlaub
Die Urlaubszeit wird oft als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet. Kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Trotzdem entzünden sich am Thema Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konflikte. Manchmal sind es lediglich durch Irrtümer hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es aber auch um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Um unnötige Konflikte zu vermeiden, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Um den Urlaubsanspruch zu ermitteln, reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Findet sich dort nichts, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt
Zuvörderst muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden, möglichst früh, am besten gleich zu Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, jedoch haben beide Varianten Nach- und Vorteile.
Hernach ist es am Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu befürworten. Die Bewilligung des Erholungsurlaubs sollte eigentlich zügig erfolgen, damit der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, allerdings ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt.
Erwartet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Antrags - nichts anderes ist es - wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist grundlegend abzuraten, denn diese führt vielleicht direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Für die Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsgeld soll vor dem Urlaubsbeginn ausgezahlt werden.
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