Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Worte "außerordentliche Kündigung" sind nicht als Synonym für "fristlose Kündigung" zu verstehen. Freilich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind auch fristlose. Das lässt sich am besten durch ein anschauliches Beispiel darstellen.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen praktisch unkündbar sind, unerlässlich. Denen wird betriebsbedingt unter Gewährung einer Auslauffrist außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Aufgrund dessen erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, überhaupt rechtsgültig. Im Augenblick geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Ganz gleich, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was gibt es nun für "wichtige Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen. Das entsprechende Gesetz besagt dazu, veranschaulicht, dass die fortgesetzte Zusammenarbeit für den Kündigenden unzumutbar sein muss. Was jedoch konkret als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Dazu darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen liegen.

Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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