Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich gibt es zweifellos keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Die Arbeitgeber versuchen dann, den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, die Weiterbeschäftigungsansprüche "abzukaufen". Aufgrund möglicher Kosten geschieht das am besten bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Einschätzungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Immer wieder begegnet man dem Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Praktisch gibt ein Beschäftigter seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.
Die Höhe der Abfindung
Letzten Endes wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeberseite ist bei diesen aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können, die maximale Höhe der Abfindung recht genau abschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
In bestimmten Fällen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in den Fall eingeschalteter Rechtsanwalt zieht eine solche Möglichkeit natürlich stets in Erwägung Außerdem ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.
Hauptsächlich dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung auszuhandeln Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – angemessenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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