Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich vieler anderer Möglichkeiten zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Dafürhalten der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag macht also nur dann einen Sinn, sofern im Anschluss eine neue Stelle angetreten wird und infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Zu diesem Zweck muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tun und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne eines Aufhebungsvertrages finden sich ganz gewiss größtenteils auf Seiten des Arbeitgebers. Er verhindert mit einem Aufhebungsvertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften juristischen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt die damit unter Umständen auflaufenden Kosten.

Nahezu gleich liegt die Sache, wenn der Beschäftigte wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch schließlich im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, die Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter zu verhindern.

Da im Normalfall der Nutzen eines Aufhebungsvertrages zumeist auf Arbeitgeberseite liegt, hat der Arbeitnehmer anfangs kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Deswegen werden Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot und der Bereitschaft ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu erstellen verknüpft.

Indessen sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich eine Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag niemals voreilig signieren. Weil, direkt wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Chancen diesen anzufechten oder zu widerrufen, deshalb ist es immer ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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